Satzung des Vereins „OHA! e.V.“- Ortho-Hilfe-Afrika
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „OHA! e.V.“- Ortho-Hilfe-Afrika und hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Der Verein soll nach seiner Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Bevölkerung in Not leidenden Gebieten, insbesondere durch die Förderung der medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Menschen.
- Die Verwirklichung des Satzungszwecks wird insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
· Rekrutierung, Vorbereitung und Vermittlung von Freiwilligen zur Übernahme von medizinischen, logistischen und administrativen Aufgaben;
· Finanzierung und Beschaffung adäquater Hilfsgüter sowie deren Weiterleitung an bedürftige Einrichtungen;
· allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;
· Bildungsmaßnahmen;
· das Sammeln von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Aktionen sowie die Weitergabe dieser Mittel im Sinne von § 58 Nr. 1 AO im Sinne des Vereinszwecks;
· die Auswahl von transparenten und sinnvollen Projekten, die in Not leidenden Gebieten bereits bestehen oder entweder durch unmittelbare Arbeit vor Ort oder durch Hinzuziehung von Hilfspersonen (§ 57 Absatz 1 AO) zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung umgesetzt werden, und die Weiterleitung der in Deutschland gesammelten Spenden an diese Projekte;
· die Transferierung von Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die die oben genannten Projekte umsetzen.
- Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken ein.
Zu diesem Zweck wird der Verein Kontakte und bei Interesse Partnerschaften u. a. zwischen Schulen in Burkina Faso und Deutschland vermitteln.
- Der Verein arbeitet mit bereits bestehenden Einrichtungen, staatlichen und nicht staatlichen Institutionen in Deutschland und Burkina Faso zusammen.
- Die Arbeit des Vereins soll der Kooperation mit den genannten Ländern dienen und ein besseres Verständnis zwischen den Menschen fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein „OHA! e.V.“- Ortho-Hilfe-Afrika mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung AO 1977 (Stand Oktober 2000), 3. Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke".
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein arbeitet nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Aus den Mitteln dürfen keinerlei Zuwendungen an die Mitglieder oder den Vorstand geleistet werden.
- Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Auslagen und Aufwendungen die für den Verein geleistet wurden, die ausschließlich gegen Beleg zurückerstattet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, die sich aktiv an den Aufgaben des Vereins beteiligen und den Verein zusätzlich regelmäßig mit ihrem Monats — bzw. Jahresbeitrag unterstützen.
- Fördermitglieder, die ein bestimmtes Projekt oder eine spezielle Aufgabe im besonderen Maße unterstützen möchten.
- Ordentliches und Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist den Verein aktiv oder passiv zu fördern.
- über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich, nicht stellvertretend oder vererbbar.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes oder mit der Auflösung des Vereins.
- Der Austritt eines Mitgliedes muss mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Vor Ausschluss eines Mitgliedes ist der oder dem Betroffenen auf Wunsch eine Anhörung in der Mitgliederversammlung zu gewähren.
- Nach der Anhörung bzw. bei Verzicht auf die Anhörung kann der Ausschluss durch den Vorstand durch einstimmigen Beschluss vollzogen werden. Der Vorstandsbeschluss muss dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
- Gründe für einen Ausschluss können u.a. sein:
· negative Äußerungen über die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit
· Aussagen, die in krassem Gegensatz zu den erklärten Vereinszielen stehen
· menschenverachtende und rassistische Lebenseinstellung und Äußerungen
§ 5
Vereinsorgane
Der Verein besitzt zwei Organe
- Die Mitgliederversammlung.
- Den Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist dessen oberstes Beschlussorgan.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Tagesordnung muss mit der Einladung an alle Mitglieder übersandt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn diese unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung von 30 % der Mitglieder gefordert wird.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zwischen Absendung der Einladung und Versammlungstag.
- Beschlussfähigkeit der Versammlung besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagenen Projekte des Vereins mit einfacher Mehrheit.
- Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
- Die Mitgliederversammlung wird von vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Der Verlauf und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem zu wählenden Protokollführer protokolliert.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
· Wahl des Protokollführers
· Entgegennahme des Vorstandsberichtes
· Entgegennahme des Finanzberichtes
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Beschlussfassungen zuständig:
· Entlastung des Vorstandes
· Entlastung des Kassenwartes
· Genehmigung des Haushaltplanes
· Wahl des Vorstandes
· Änderung der Vereinsatzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
· Beschlussfassung bei Ablehnung oder Ausschluss von Mitgliedern
· Auflösung des Vereins
Der Vorstand wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl gilt für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem(r) Vorsitzenden, seinem(r) Stellvertreter(in) und dem(r) Schatzmeister(in).
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei vollständiger Anwesenheit des Vorstandes können Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, bei 2/3 Anwesenheit nur einstimmig gefasst werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Zu diesem Zwecke werden nach Bedarf Vorstandssitzungen abgehalten, um die entsprechenden Entscheidungen und Beschlüsse zu treffen. Die Sitzungen und die Beschlussfassungen werden grundsätzlich protokolliert.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
§ 8
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch:
- Beiträge der ordentlichen Mitglieder. Die Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Beiträge der Fördermitglieder. Diese bestimmen bei Eintritt in den Verein die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung nach eigenem Ermessen.
- Zuschüsse, Geld - und Sachspenden.
- Einmaligen oder laufenden Zuwendungen öffentlicher und privater Körperschaften und anderer Einnahmen
§ 9
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von der erschienen Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an einen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach § 9 Abs. 1.“
- Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Auch diese Beschlüsse bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.